primus consulting group - auf individuelle Dienstleistungskonzepte im Gesundheitswesen spezialisiert
Aktuelles:
HCP Vergütungsstudie 2021
Zum zweiten Mal wurden seit 2017 39 Pharmaunternehmen zu Ihrer Vergütungspraxis befragt und umfassende Daten erhoben.
Der Report umfasst:
- Mehr als 75 Grafiken und Tabellen
- Vergütungsdaten für Referenten, Berater & Chairmen nach Fachgruppen, Stunden- und Tagessätzen
- Anmerkungen zu Maximalhonoraren und Reisezeitvergütungen
- Klassifizierung von HCPs in Vergütungskategorien
- Angaben zu Vergütungsregelungen
- Durchschnittliche minimale und gängigste Zahlungen
- Kriterien für die Höhe der Vergütungssätze
- Auswirkungen vermehrter Online-Aktivitäten auf HCP Vergütungen
- Kommentare zu Erfahrungen und Auswirkungen auf die Vergütungspraxis durch vermehrte Online-Aktivitäten
- Kommentare zum Sponsoring und Veränderungen beim Sponsoring durch Online-Veranstaltungen
- Bisherige Erfahrungen mit virtuellen Veranstaltungen
Prof. Dr. Hendrik Schneider von der Universität Leipzig hat die HCP Vergütungsstudie besprochen:
Fair Market Value bei der Vergütung von HCP – Bedeutung der HCP Vergütungsstudie der primus consulting group im Auftrag des AKG
§ 17 Abs. 3 des AKG Verhaltenskodex legt fest, dass die vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten unter dem Vorbehalt der Angemessenheit der Vergütung steht. Der Kodex nimmt insofern auf das Äquivalenzprinzip Bezug, dessen Einhaltung zu den grundlegenden Pfeilern der Korruptionsprävention zählt. Die primus consulting group hat im Auftrag des AKG die Vergütungspraxis der Pharmaindustrie evaluiert. Befragt wurden Mitgliedsunternehmen des AKG. Die Daten der 38 teilnehmenden Unternehmen aus dem Jahr 2017 lassen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und den fair market value zu. Im Rahmen der Datenauswertung differenziert die Studie u.a. nach der Fachrichtung des HCP, dessen beruflichem Status (z.B. vom einfachen Facharzt bis zum KOL) sowie der Facharztrichtung.
Ferner wird zwischen einzelnen Leistungen, z.B. als Chairman, Referent und Berater unterschieden. Hieraus ergibt sich, dass für die Vergütung vor allem „personenbezogene Kriterien“ (Geiger, A&R 2013, 99 ff., 103) maßgeblich sind. Mit steigender Qualifikation des HCP erhöht sich auch dessen Tages- oder Stundensatz. Die GOÄ, deren Anwendbarkeit vielfach empfohlen wird, spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Der Vergütungsmedian liegt bei Beraterverträgen höher als bei Referenten. Bei Reisezeiten verfahren die Unternehmen uneinheitlich. Die an der Untersuchung teilnehmenden Firmen nehmen Compliance auch hinsichtlich der Vergütung ernst. Insofern bestätigt die Untersuchung die Erkenntnisse des Verfassers in einer früheren Studie (Schneider/Grau/Kißling CCZ 2013, 48). Unternehmen verfügen überwiegend über schriftliche payment grids, die nach nachvollziehbaren Kriterien transparent differenzieren. Die Untersuchung definiert demnach auch das „must have“, wenn Mitgliedunternehmen mit HCP zusammenarbeiten und gibt einen Orientierungsrahmen für die Festlegung interner Vergütungsschemata vor.
Der Ergebnisbericht der primus group gehört deshalb auf den Schreibtisch jedes Compliance-Verantwortlichen in der Arzneimittelindustrie. Um eine möglichst breite Datenbasis zu gewinnen, wäre es wünschenswert, wenn auch andere Verbände / Organisationen (z.B. BVMed, BAH, VfA) sich der Initiative des AKG anschließen würden. Ferner bieten sich Replikationsstudien im Abstand von 2 bis 3 Jahren an. Dies gewährleistet die Aktualität der Daten und lässt Entwicklungen in der Vergütungspraxis erkennen. Auch ist es im Rahmen zukünftiger Untersuchungen sinnvoll, die Ehebungen auf andere Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Vergütung bei AWB und NIS, zu erstrecken.
Allerdings ist bei der Interpretation der Daten zu beachten, dass Geld nicht alles ist. Für die Abwendung des Korruptionsvorwurfs kommt es darauf an, ob an der vergüteten Leistung ein nachvollziehbares Leistungsinteresse des Unternehmens erkennbar ist. Besteht die Leistung (wie mancher eingeforderte Kongressbericht) in einem „Feigenblatt“, das lediglich eine Unrechtsvereinbarung tarnen soll, ist jede Vergütung unangemessen (Schneider medstra 2016, 195 und Badle medstra 2017, 1).
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