HCP Vergütungsstudie

Die HCP Vergütungsstudie wurde Anfang 2017 im Auftrag des AKG e.V. durchgeführt. Auf der Basis von 38 teilnehmenden Pharmaunternehmen konnte erstmals die Vergütungspraxis der Pharmaindustrie bei der Honorierung von Healthcare Professionals anhand von realen Vergütungsdaten erfasst, analysiert und aufbereitet werden.

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Inhalte

  • Mehr als 70 Grafiken und Tabellen

    Vergütungsdaten für Referenten, Berater & Chairman nach Fachgruppen, Stunden- und Tagessätzen

  • Honorare und Reisezeiten

    Anmerkungen zu Maximalhonoraren und Reisezeitvergütungen

  • Vergütungsklassen

    Angaben von Unternehmen zur Klassifizierung von HCPs in Vergütungskategorien

  • Vergütungsregelungen

    Angaben der Unternehmen zu individuellen Vergütungsregelungen

  • Durchschnittswerte

    Durchschnittliche minimale und gängigste Zahlungen für alle Fachgruppen



Meinungen

"Der Ergebnisbericht der primus group gehört [...] auf den Schreibtisch jedes Compliance-Verantwortlichen in der Arzneimittelindustrie."Prof. Dr. Hendrik Schneider - Universität Leipzig - Lehrstuhl für Strafrecht

Prof. Dr. Hendrik  Schneider von der Universität Leipzig hat die HCP Vergütungsstudie in den AKG e.V. News vom 17.11.2017 besprochen:

Fair Market Value bei der Vergütung von HCP – Bedeutung der HCP Vergütungsstudie der primus consulting group im Auftrag des AKG

§ 17 Abs. 3 des AKG Verhaltenskodex legt fest, dass die vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten unter dem Vorbehalt der Angemessenheit der Vergütung steht. Der Kodex nimmt insofern auf das Äquivalenzprinzip Bezug, dessen Einhaltung zu den grundlegenden Pfeilern der Korruptionsprävention zählt. Die primus consulting group hat im Auftrag des AKG die Vergütungspraxis der Pharmaindustrie evaluiert. Befragt wurden Mitgliedsunternehmen des AKG. Die Daten der 38 teilnehmenden Unternehmen aus dem Jahr 2017 lassen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und den fair market value zu. Im Rahmen der Datenauswertung differenziert die Studie u.a. nach der Fachrichtung des HCP, dessen beruflichem Status (z.B. vom einfachen Facharzt bis zum KOL) sowie der Facharztrichtung.

Ferner wird zwischen einzelnen Leistungen, z.B. als Chairman, Referent und Berater unterschieden. Hieraus ergibt sich, dass für die Vergütung vor allem „personenbezogene Kriterien“ (Geiger, A&R 2013, 99 ff., 103) maßgeblich sind. Mit steigender Qualifikation des HCP erhöht sich auch dessen Tages- oder Stundensatz. Die GOÄ, deren Anwendbarkeit vielfach empfohlen wird, spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Der Vergütungsmedian liegt bei Beraterverträgen höher als bei Referenten. Bei Reisezeiten verfahren die Unternehmen uneinheitlich. Die an der Untersuchung teilnehmenden Firmen nehmen Compliance auch hinsichtlich der Vergütung ernst. Insofern bestätigt die Untersuchung die Erkenntnisse des Verfassers in einer früheren Studie (Schneider/Grau/Kißling CCZ 2013, 48). Unternehmen verfügen überwiegend über schriftliche payment grids, die nach nachvollziehbaren Kriterien transparent differenzieren. Die Untersuchung definiert demnach auch das „must have“, wenn Mitgliedunternehmen mit HCP zusammenarbeiten und gibt einen Orientierungsrahmen für die Festlegung interner Vergütungsschemata vor.

Der Ergebnisbericht der primus group gehört deshalb auf den Schreibtisch jedes Compliance-Verantwortlichen in der Arzneimittelindustrie. Um eine möglichst breite Datenbasis zu gewinnen, wäre es wünschenswert, wenn auch andere Verbände / Organisationen (z.B. BVMed, BAH, VfA) sich der Initiative des AKG anschließen würden. Ferner bieten sich Replikationsstudien im Abstand von 2 bis 3 Jahren an. Dies gewährleistet die Aktualität der Daten und lässt Entwicklungen in der Vergütungspraxis erkennen. Auch ist es im Rahmen zukünftiger Untersuchungen sinnvoll, die Ehebungen auf andere Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Vergütung bei AWB und NIS, zu erstrecken.

Allerdings ist bei der Interpretation der Daten zu beachten, dass Geld nicht alles ist. Für die Abwendung des Korruptionsvorwurfs kommt es darauf an, ob an der vergüteten Leistung ein nachvollziehbares Leistungsinteresse des Unternehmens erkennbar ist. Besteht die Leistung (wie mancher eingeforderte Kongressbericht) in einem „Feigenblatt“, das lediglich eine Unrechtsvereinbarung tarnen soll, ist jede Vergütung unangemessen (Schneider medstra 2016, 195 und Badle medstra 2017, 1).


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